von FSA24
12. Nov 2015
Hier muss zwichen Verhershaftungsversicherung und Warentransportversicherung unterschieden werden.
Für die Verkehrshaftungsversicherung bestimmt die geltende Haftungskonstellation massgeblich den Bedarf an Versicherungsleistung. Es ist daher von Bedeutung, was über die Be-und Entladung vertraglich vereinbart wurde und ob die Art der Zustellung gegebenenfalls Be- und Entladung als üblich impliziert wie zB. bei Paketdiensten. Problematisch kann es für Transportunternehmer werden, wenn zum Beispiel durch eigenmächtiges Handeln ohne Auftrag ein Haftungsfall nach BGB begründet wird. Selbst bei guten Absichten kann ein Schadensfall bei eigenmächtige Be-oder Entladung zum versicherungstechnischen Problem werden. Haftungsansprüche nach BGB sind in der Regel nicht Gegenstand der Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer.
Bei der Transportversicherung mit "voller Deckung", einer Form der Warentransportversicherung, sind Be- und Entladeschäden üblicher Weise gedeckt.