Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in Deutschland – von der Erlaubnispflicht über die Haftpflichtversicherung bis zu Bußgeldvorschriften.
Inhaltsübersicht
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
- Gewerblicher Güterkraftverkehr (§§ 3–8)
- Werkverkehr (§ 9)
- Bundesamt für Güterverkehr (§§ 10–17a)
- Überwachung, Bußgeldvorschriften (§§ 18–21a)
- Gebühren, Ermächtigungen, Übergangsregelungen (§§ 22–23)
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss dem Versand oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit darstellen.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
§ 2 Ausnahmen
Das Gesetz findet keine Anwendung auf:
- Gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung durch Vereine für gemeinnützige Zwecke
- Beförderung durch Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge
- Beförderung von Medikamenten und medizinischen Geräten in Notfällen
- Beförderung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen
2. Abschnitt: Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland für bis zu zehn Jahre erteilt, wenn er die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen.
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer mit Unternehmenssitz im Inland als Erlaubnis nach § 3.
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer ohne Sitz im Inland ist von der Erlaubnispflicht befreit, soweit er Inhaber der erforderlichen Berechtigung ist (Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung).
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten
Während der Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden. Das Fahrpersonal muss diese auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
§ 7a Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem HGB versichert.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
(3) Von der Versicherung können ausgenommen werden:
- Ansprüche wegen vom Unternehmer vorsätzlich begangener Schäden
- Ansprüche wegen Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, innere Unruhen, Streik etc.
- Ansprüche aus Frachtverträgen über Edelmetalle, Juwelen, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden
(4) Ein Nachweis über die gültige Haftpflichtversicherung muss während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr nur Fahrpersonal einsetzen, das die erforderlichen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt oder eine gültige Fahrerbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 besitzt.
§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag abgeschlossen hat, darf Leistungen nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer nicht Inhaber der erforderlichen Erlaubnis oder Berechtigung ist.
§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Bei Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers darf ein Dritter die Geschäfte bis zu sechs Monate weiterführen.
3. Abschnitt: Werkverkehr
§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.
4. Abschnitt: Bundesamt für Güterverkehr
§ 10 Organisation
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
§ 11 Aufgaben
Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs und wacht darüber, dass Unternehmen des Güterkraftverkehrs die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören u.a. die Überwachung von Fahrpersonal, Fahrzeugabmessungen, Gefahrguttransport, Straßenbenutzungsgebühren und Ladungssicherung.
§ 12 Befugnisse
Das Bundesamt kann Stichprobenkontrollen auf Straßen, Autohöfen und Tankstellen durchführen. Beauftragte dürfen Kraftfahrzeuge anhalten, Ausweisdokumente prüfen und Berechtigungen kontrollieren.
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn erforderliche Berechtigungen oder Nachweise nicht mitgeführt oder nicht vorgelegt werden.
§ 15 Verkehrsunternehmensdatei
Das Bundesamt führt eine Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen.
5. Abschnitt: Überwachung und Bußgeldvorschriften
§ 18 Grenzkontrollen
Die Grenzkontrollstellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nach diesem Gesetz erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden.
§ 19 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a.:
- Ohne Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt
- Erforderliche Berechtigungen oder Nachweise nicht mitführt
- Begleitpapiere nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
- Versicherungsnachweise nicht mitführt
- Gegen Kabotagevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstößt
6. Abschnitt: Gebühren, Ermächtigungen, Übergangsregelungen
§ 22 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 23 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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Quelle: Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485). Vollständiges GüKG als PDF herunterladen