Haftung und Versicherung bei Umzügen

Gesetzliche Haftung des Umzugsunternehmers gemäß HGB und Möglichkeiten der Transportversicherung für Umzugsgüter.

Hinweis: Der Umzugsunternehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, gegen Prämie eine Transportversicherung abzuschließen oder die gesetzliche Haftung zu erhöhen.

Transportversicherung für Umzugsgüter

Als Umzugskunde haben Sie die Möglichkeit, eine rechtlich selbstständige Transport-Warenversicherung für Ihr Umzugsgut abzuschließen:

  • Zum Neuwert: Die Versicherungssumme entspricht dem Neupreis für die Anschaffung gleichwertigen Umzugsgutes.
  • Zum Zeitwert: Die Versicherungssumme entspricht dem Kaufpreis für gleichwertiges, gebrauchtes Umzugsgut.

Zusätzlich können Kunstgegenstände und sonstige hochwertige Gegenstände gesondert versichert werden.

Erhöhung der gesetzlichen Haftung

Die gesetzliche Haftung kann bis zur Höhe eines deklarierten Wertes erhöht werden. Für die Haftungserhöhung wird ein Frachtzuschlag berechnet. Berechnungsgrundlage ist der Betrag, der über die gesetzliche Haftung (620 EUR je Kubikmeter Laderaum) hinausgeht.

Gesetzliche Grundhaftung des Umzugsunternehmers

Wird auf den Abschluss einer Transport-Warenversicherung oder die Deklaration eines höheren Wertes ausdrücklich verzichtet, beläuft sich die Höchsthaftung für Verlust und Beschädigung lediglich auf 620 EUR/Kubikmeter des für die Erfüllung des Umzugsvertrages benötigten Rauminhaltes.


Informationen über die Haftung des Umzugsunternehmers

gemäß § 451g Handelsgesetzbuch (HGB)

Haftungsgrundlagen

Der Umzugsunternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB § 451 für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Lieferfristüberschreitung entstehen (Obhutshaftung).

Haftungsgrenzen

In § 451e HGB ist bestimmt, dass die Haftung für Verlust oder Beschädigung auf 620 Euro je Kubikmeter benötigten Laderaumes begrenzt ist.

  • Bei Überschreitung der Lieferfrist: Haftung gemäß § 431 (3) HGB auf das Dreifache des Frachtentgeltes beschränkt.
  • Bei sonstigen Schäden aus Vertragspflichtverletzung: Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu ersetzen wäre.

Wertersatz

  • Bei Verlust: Der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme ist zu ersetzen.
  • Bei Beschädigung: Der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes ist zu ersetzen. Maßgeblich ist in der Regel der Marktpreis.

Haftungsausschlüsse

Der Umzugsunternehmer ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt weder zu vermeiden noch deren Folgen abzuwenden waren.

Besondere Haftungsausschlussgründe:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen nicht entspricht
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes (z. B. Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb)

Haftungsdurchbrechung

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf vorsätzliche oder leichtfertige Handlung zurückzuführen ist, begangen in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Haftung des ausführenden Umzugsunternehmers

Wird der Umzug ganz oder teilweise von einem Dritten ausgeführt, haftet dieser für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung wie der Umzugsunternehmer selbst. Beide haften als Gesamtschuldner.

Frist und Form der Schadenanzeige

Damit Ansprüche aus Schäden nicht erlöschen:

  • Umzugsgut beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste untersuchen.
  • Schäden sofort auf Frachtbrief, Empfangsquittung oder Schadenprotokoll detailliert schriftlich festhalten.
  • Spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich dem Umzugsunternehmen anzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen.

Wird die Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung.


Auszug aus dem HGB: Beförderung von Umzugsgut

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft, Zweiter Unterabschnitt

§ 451 Umzugsvertrag

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit besondere Vorschriften oder internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

§ 451a Pflichten des Frachtführers

  1. Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
  2. Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), zählt ferner die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes zu den Pflichten.

§ 451e Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt.

§ 451f Schadensanzeige

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung erlöschen:

  1. wenn äußerlich erkennbar und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag der Ablieferung angezeigt,
  2. wenn äußerlich nicht erkennbar und nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt.

§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen

Ist der Absender Verbraucher, kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit er es unterlässt, den Absender bei Vertragsabschluss über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeit einer weitergehenden Haftung oder Versicherung hinzuweisen.

§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden

Der Frachtführer haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist.

§ 429 Wertersatz

  • Bei Verlust: Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung.
  • Bei Beschädigung: Unterschied zwischen Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes.
  • Maßgeblich ist der Marktpreis, sonst der gemeine Wert von Gütern gleicher Art.

§ 439 Verjährung

Ansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz beträgt die Frist drei Jahre.

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Quelle: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Formular T110-1. Auszüge aus dem HGB-Frachtrecht. Original-PDF herunterladen