📄 Gesetze & Verordnungen
Volltexte von HGB (§§ 407–450), GüKG, CMR-Konvention, GüKGrKabotageV.
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Art. 17 CMR – Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Zentrale Haftungsnorm der CMR-Konvention: Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung von Übernahme bis Ablieferung – mit vier gesetzlichen Haftungsausschlüssen.
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Art. 23 CMR – Berechnung und Obergrenze der Entschädigung
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme, maximal 8,33 SZR pro Kilogramm Rohgewicht.
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Art. 29 CMR – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entfallen alle Haftungsprivilegien der CMR – unbegrenzte Haftung wie bei § 435 HGB.
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§ 425 HGB – Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden
Zentrale Haftungsnorm: Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung – verschuldensunabhängig, mit gesetzlicher Haftungsbegrenzung.
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§ 428 HGB – Haftung für andere Personen
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für Subunternehmer wie für eigenes Handeln – zentrale Zurechnungsnorm bei Transportschäden.
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§ 431 HGB – Höhe der Haftung bei Güter- und Verspätungsschäden
Die Haftung des Frachtführers ist nach Gewicht des Gutes begrenzt: 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht bei Güterschaden; dreifacher Frachtbetrag bei Lieferfrist-Überschreitung.
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§ 435 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) entfallen die Haftungsbegrenzungen nach §§ 431, 433 HGB – der Frachtführer haftet in unbegrenzter Höhe.