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Art. 17 CMR – Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

✔ Verifiziert · Quelle: § 425 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Gesetzestext (auszugsweise, deutsche Fassung)

> (1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. > > (2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Quelle: CMR-Übereinkommen, deutsche Fassung (Gesetze im Internet)

Bedeutung

Art. 17 CMR ist die Parallelnorm zu § 425 HGB für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (Ort der Übernahme und Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten, mindestens einer davon CMR-Vertragsstaat).

Vier Haftungsbefreiungsgründe (Abs. 2)

  1. Verschulden des Verfügungsberechtigten (Absender/Empfänger)
  2. Nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten
  3. Besondere Mängel des Gutes (innere Beschaffenheit, Eigenart)
  4. Umstände, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte – höchste Hürde für den Frachtführer (strenger als "höhere Gewalt" im BGB-Sinn)

Besondere Gefahren (Abs. 4)

Art. 17 Abs. 4 CMR listet "besondere Gefahren", bei denen der Frachtführer eine Kausalitätsvermutung zu seinen Gunsten hat (z. B. offene Fahrzeuge mit Einverständnis, fehlerhafte Verpackung, Fehlen von Kennzeichnung). Der Absender muss dann beweisen, dass der Schaden nicht aus der besonderen Gefahr entstand.

Beweislast

  • Grundsatz: Frachtführer haftet (Abs. 1).
  • Für Befreiungsgründe aus Abs. 2: Frachtführer muss beweisen.
  • Bei besonderen Gefahren aus Abs. 4: Beweislast verlagert sich – Absender muss Gegenbeweis führen.

Verweise

Fachliteratur

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, Art. 17 CMR.
  • Thume (Hrsg.), Kommentar zur CMR, 4. Aufl.

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.