Gesetzestext (auszugsweise)
> (1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. > > (3) Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. > > (7) Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.
Quelle: CMR-Übereinkommen Art. 23, deutsche Fassung
Bedeutung
Art. 23 CMR regelt die Haftungshöhe im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr – parallel zu § 431 HGB im nationalen Bereich.
Doppelter Mechanismus
- Wertberechnung (Abs. 1): Maßgeblich ist der Wert am Ort der Übernahme, nicht der Verkaufspreis am Ziel. Marktpreis > Börsenpreis > üblicher Wert (Abs. 2).
- Obergrenze (Abs. 3): Auch wenn der Gut-Wert höher ist, ist die Entschädigung auf 8,33 SZR × Rohgewicht in kg begrenzt.
Zusatzkosten (Abs. 4)
Ersetzt werden: Fracht, Zölle und sonstige im Zusammenhang mit der Beförderung entstandene Kosten – voll bei Totalverlust, anteilig bei Teilverlust.
Verspätungsschaden (Abs. 5)
Bei Lieferfrist-Überschreitung Ersatz des entstandenen Schadens, aber höchstens in Höhe der Fracht (nicht: dreifacher Frachtbetrag wie § 431 Abs. 3 HGB).
Durchbrechung
Die 8,33-SZR-Grenze fällt weg bei qualifiziertem Verschulden: Art. 29 CMR.
Alternativ kann der Absender eine Wertdeklaration (Art. 24 CMR) oder ein besonderes Interesse (Art. 26 CMR) vereinbaren – gegen Zuschlag.
Verweise
- Haftungsgrundsatz CMR: Art. 17 CMR
- Qualifiziertes Verschulden CMR: Art. 29 CMR
- Parallelnorm national: § 431 HGB
- FAQ: Was sind Sonderziehungsrechte (SZR)?
- Pillar: /CMR-Versicherung