Wer schließt die Umzugsversicherung ab – ich oder die Umzugsfirma?
von FSA24
2026-03-31
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Bei einem professionellen Umzug haftet das Umzugsunternehmen nach HGB – doch die gesetzliche Haftung ist begrenzt. Erfahren Sie, wer welche Versicherung abschließen sollte.
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Die Frage, wer die Versicherung beim Umzug abschließt, hängt davon ab, ob Sie ein professionelles Umzugsunternehmen beauftragen oder den Umzug selbst organisieren. Beide Varianten bringen unterschiedliche Verantwortlichkeiten mit sich.
Versicherung durch das Umzugsunternehmen
Beauftragt ein Kunde ein Umzugsunternehmen, haftet dieses nach den Vorschriften der §§ 451 ff. HGB als Frachtführer für Schäden am Umzugsgut. Diese gesetzliche Haftung besteht automatisch – eine separate Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich. In der Praxis sichern seriöse Umzugsunternehmen diese Haftung über eine Verkehrshaftungsversicherung ab. Diese Versicherung schützt das Unternehmen selbst, zahlt also im Schadensfall an den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrenzen.
Wichtig: Die Verkehrshaftungsversicherung des Umzugsunternehmens deckt nur die gesetzlich begrenzte Haftung ab. Nach § 451e HGB ist diese auf 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum begrenzt. Bei hochwertigen Einrichtungsgegenständen reicht diese Deckung oft nicht aus.
Zusatzversicherung durch den Auftraggeber
Wenn Sie als Auftraggeber sichergehen möchten, dass Ihr gesamtes Umzugsgut zum vollen Wert versichert ist, können Sie eine zusätzliche Transportversicherung abschließen. Diese sogenannte Umzugsversicherung zum Neuwert oder Zeitwert deckt Schäden unabhängig davon, ob das Umzugsunternehmen haftet oder nicht. Sie greift auch bei höherer Gewalt, Naturereignissen und anderen Fällen, in denen die Haftung des Frachtführers ausgeschlossen ist.
Viele Umzugsunternehmen bieten diese Zusatzversicherung als Dienstleistung an und vermitteln sie direkt beim Vertragsabschluss. Sie können eine solche Police aber auch eigenständig bei einem Versicherungsmakler oder einer spezialisierten Transportversicherung abschließen.
Hinweispflicht bei Verbraucherumzügen
Besonders relevant ist § 451a HGB: Bei Umzügen mit Verbrauchern muss das Umzugsunternehmen den Kunden vor Vertragsabschluss in Textform auf die Haftungsbeschränkung hinweisen. Unterlässt das Unternehmen diesen Hinweis, kann es sich nicht auf die Haftungsgrenze von 620 Euro pro Kubikmeter berufen und haftet unter Umständen unbeschränkt.
Empfehlung für die Praxis
Prüfen Sie vor dem Umzug genau, welche Versicherung Ihr Umzugsunternehmen mitbringt und welche Haftungsgrenzen gelten. Für hochwertige Gegenstände – etwa Antiquitäten, Elektronik oder Kunstwerke – empfiehlt sich in jedem Fall eine ergänzende Transportversicherung mit Neuwertdeckung. Erstellen Sie vorab eine Inventarliste mit Wertangaben. So sind Sie im Schadensfall auf der sicheren Seite und können den Schaden schnell und vollständig reguliert bekommen.
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