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CMR-Konvention – Definition, Haftungsgrenzen und SZR erklärt

von FSA24


  2026-03-08

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Was eine CMR Versicherung ist, welche Haftungsgrenzen gelten (8,33 SZR/kg) und wie sie sich zur nationalen Frachtführerhaftung nach HGB abgrenzt – die CMR-Konvention einfach erklärt. Für Tarife und Abschluss: Hauptseite nutzen.

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Was ist die CMR-Konvention?

Die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) ist ein internationales Übereinkommen über Beförderungsverträge im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr. Sie wurde 1956 in Genf unterzeichnet und regelt einheitlich die Rechte und Pflichten von Frachtführer, Absender und Empfänger bei internationalen Straßentransporten.

Die CMR gilt automatisch, sobald der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat der CMR ist. Nahezu alle europäischen Staaten sowie zahlreiche Länder in Zentralasien und Nordafrika sind der CMR beigetreten. Die CMR geht als internationales Recht dem nationalen Frachtrecht (HGB) vor.

Den vollständigen Vertragstext finden Sie hier: CMR-Übereinkommen (Volltext)

Was ist eine CMR Versicherung?

Die CMR Versicherung ist eine Verkehrshaftungsversicherung, die speziell die Haftung des Frachtführers nach der CMR-Konvention absichert. Sie deckt Schadensersatzansprüche ab, die gegen den Frachtführer aus Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Transportgutes bei grenzüberschreitenden Straßentransporten geltend gemacht werden.

In der Praxis bieten die meisten Versicherer die CMR-Deckung nicht als eigenständige Police an, sondern als Bestandteil der Frachtführerhaftpflichtversicherung, die sowohl nationale Transporte nach HGB als auch internationale Transporte nach CMR abdeckt.

Wer braucht eine CMR Versicherung?

Jeder Frachtführer, der grenzüberschreitende Gütertransporte auf der Straße durchführt, unterliegt der CMR-Haftung und benötigt entsprechenden Versicherungsschutz. Das betrifft insbesondere:

  • Transportunternehmen mit regelmäßigen internationalen Fahrten
  • Frachtführer, die auch nur gelegentlich über die Grenze fahren
  • Subunternehmer, die von Speditionen mit internationalen Transporten beauftragt werden

Auch ein einziger grenzüberschreitender Transport löst die CMR-Haftung aus. Es kommt nicht auf die Regelmäßigkeit an.

Haftungsgrenzen nach der CMR

Die Haftung des Frachtführers nach CMR ist – ähnlich wie nach HGB – der Höhe nach begrenzt:

CMR (international) HGB (national)
Haftungsgrenze 8,33 SZR/kg 8,33 SZR/kg
Entspricht ca. 10–11 €/kg 10–11 €/kg
Anpassung durch Vertrag Nein, zwingend Ja, 2–40 SZR/kg
Haftung bei Verspätung Maximal die Fracht Maximal 3x die Fracht

Wichtiger Unterschied: Während im HGB die Haftungshöhe durch Individualvereinbarung zwischen 2 und 40 SZR/kg angepasst werden kann, ist die CMR-Haftungsgrenze von 8,33 SZR/kg zwingend – eine vertragliche Absenkung ist unwirksam.

CMR vs. HGB – die wichtigsten Unterschiede

Obwohl die Haftungsgrenze pro Kilogramm identisch ist, unterscheiden sich CMR und HGB in entscheidenden Punkten:

Kein Direktanspruch bei CMR

Bei nationalen Transporten nach HGB kann der Geschädigte nach § 7a GüKG einen Direktanspruch gegen die Versicherung des Frachtführers geltend machen. Das bedeutet: Der geschädigte Auftraggeber oder dessen Warentransportversicherer kann die Haftpflichtversicherung des Frachtführers direkt in Anspruch nehmen – auch ohne den Frachtführer selbst zu verklagen. Das ist besonders dann relevant, wenn der Frachtführer insolvent oder nicht erreichbar ist.

Bei internationalen Transporten nach CMR gibt es diesen Direktanspruch nicht. Der Geschädigte muss seinen Anspruch immer gegen den Frachtführer selbst richten. Erst der Frachtführer nimmt dann seine Versicherung in Anspruch. Ist der Frachtführer insolvent – etwa ein ausländischer Subunternehmer – kann der Geschädigte leer ausgehen, obwohl eine Versicherung besteht.

Unterschiedliche Meldefristen

CMR HGB
Sichtbare Schäden Sofort bei Ablieferung Sofort bei Ablieferung
Verdeckte Schäden 7 Werktage 7 Kalendertage
Verspätungsschäden 21 Tage 21 Tage
Verjährung 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz) 1 Jahr (3 Jahre bei qual. Verschulden)

CMR-Frachtbrief

Bei CMR-Transporten muss ein CMR-Frachtbrief ausgestellt werden (Art. 4–9 CMR). Dieser ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Frachtvertrag, hat aber erhebliche Beweisfunktion: Enthält der CMR-Frachtbrief keine Vorbehalte des Frachtführers zur äußeren Beschaffenheit des Gutes, wird vermutet, dass das Gut in einwandfreiem Zustand übernommen wurde.

Haftungsdurchbrechung – wann die Grenzen fallen

Qualifiziertes Verschulden

Sowohl nach Art. 29 CMR als auch nach § 435 HGB entfallen die Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden. Das bedeutet: Handelt der Frachtführer oder seine Leute leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, haftet er unbegrenzt – also für den vollen Warenwert.

Typische Fälle von qualifiziertem Verschulden:

  • Abstellen des beladenen LKW über Nacht auf einem ungesicherten Parkplatz
  • Unterlassen der vorgeschriebenen Ladungssicherung
  • Missachtung von Temperaturvorschriften bei Kühlgut

Die Beweislast für qualifiziertes Verschulden liegt beim Geschädigten – dieser muss nachweisen, dass der Frachtführer leichtfertig gehandelt hat.

Bestreitung des Frachtführerstatus

Eine weitere Form der Haftungsdurchbrechung kann eintreten, wenn der Frachtführerstatus des Schädigers bestritten wird. In der Praxis kommt dies vor, wenn ein geschädigter Dritter – häufig eine Warentransportversicherung, die nach Regulierung des Warenschadens im Wege des Regresses gegen den Schädiger vorgeht – argumentiert, der Schädiger sei gar kein Frachtführer im Sinne von HGB oder CMR.

Wird dem Schädiger der Frachtführerstatus abgesprochen – etwa weil er tatsächlich als Lagerhalter, Werkunternehmer oder bloßer Dienstleister tätig war – greifen die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen nicht. Stattdessen haftet er nach allgemeinem Zivilrecht, was in der Regel eine unbegrenzte Haftung für den vollen Schaden bedeutet.

Für den Frachtführer und seine Versicherung ist es daher entscheidend, dass der Frachtvertrag klar dokumentiert ist und der Transport tatsächlich als Frachtführerleistung im Sinne des Gesetzes erbracht wird.

Regress durch Warentransportversicherer

Eine besonders praxisrelevante Konstellation: Der Wareneigentümer hat eine Warentransportversicherung (Allgefahrendeckung), die den Schaden zunächst reguliert. Anschließend nimmt der Warentransportversicherer den Frachtführer im Regress in Anspruch – mit der vollen Schadenssumme.

Dabei versuchen Warentransportversicherer regelmäßig:

  • Qualifiziertes Verschulden nachzuweisen, um die Haftungsgrenzen zu durchbrechen
  • Den Frachtführerstatus zu bestreiten, um die frachtrechtlichen Privilegien auszuhebeln
  • Bei CMR-Transporten auf die fehlende Möglichkeit des Direktanspruchs hinzuweisen, um Druck auf den Frachtführer selbst aufzubauen

Für Frachtführer ist eine ausreichend dimensionierte CMR Versicherung daher nicht nur eine Frage der gesetzlichen Pflicht, sondern ein existenzieller Schutz gegen Regressforderungen, die schnell sechsstellige Beträge erreichen können.

Kosten einer CMR Versicherung

Die Prämie für eine CMR Versicherung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Umsatz des Transportunternehmens
  • Transportwege und Zielländer (Osteuropa vs. Westeuropa)
  • Art der transportierten Güter (Gefahrgut, hochwertige Waren)
  • Schadenshistorie des Unternehmens
  • Deckungssumme und vereinbarte Selbstbeteiligung

In der Regel wird die CMR-Deckung gemeinsam mit der nationalen Frachtführerhaftpflicht in einer Police versichert. Eine separate CMR-Police ist unüblich.

Fazit

Die CMR Versicherung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Versicherungsschutzes für jeden Frachtführer im internationalen Straßengüterverkehr. Sie unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der nationalen Frachtführerhaftpflichtversicherung – insbesondere beim fehlenden Direktanspruch des Geschädigten und bei den Möglichkeiten der Haftungsdurchbrechung durch Bestreitung des Frachtführerstatus.

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