von FSA24
02. Nov 2015
Bis zur Entgegennahme der Ware durch den Verbraucher trägt der Verkäufer die Gefahr allein. Wurde die Ware bei einem Unternehmen gekauft und wird sie überwiegend privat genutzt, handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf gem.§ 474 BGB. Dabei trägt allein der Verkäufer das Transportrisiko für den Fall, dass das Paket mit der Ware unterwegs beschädigt oder ganz zerstört wird oder verloren geht. Gemäß § 475 BGB sind Vereinbarungen, die dem widersprechen, unwirksam. Hat der Käufer eine Anzahlung gemacht oder gar komplett bezahlt, so kann er in diesem Fall sein Geld komplett zurück verlangen. Es liegt im Ermessen, des Verkäufers, ob der für das Paket bzw. für die Sendung eine Transportversicherung abschliessen will.