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Lieferkettengesetz entschärft: Was sich für Transportunternehmen ändert

von FSA24


  2026-04-05

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Der Bundestag hat am 16. Januar 2026 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) deutlich entschärft. Die Berichtspflicht entfällt rückwirkend, Bußgelder gibt es nur noch bei schweren Verstößen. Was bleibt – und wie sich die EU-CSDDD parallel auswirkt.

Was wurde beschlossen?

Am 16. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag eine weitreichende Novellierung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Die Änderungen gelten teilweise rückwirkend und entlasten insbesondere mittelständische Unternehmen. Die wichtigsten Punkte:

1. Berichtspflicht entfällt rückwirkend

Die jährliche Berichtspflicht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 gestrichen. Unternehmen, die Berichte für 2024 und 2025 bereits erstellt haben, können diese zwar weiterhin freiwillig veröffentlichen, sind aber nicht mehr dazu verpflichtet. Laufende Verfahren wegen verspäteter Berichterstattung werden eingestellt.

2. Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen

Die Bußgeldvorschriften wurden erheblich eingeschränkt. Bußgelder können künftig nur noch verhängt werden bei:

  • Vorsätzlichen Verstößen gegen die Grundpflichten
  • Wiederholten Verstößen trotz vorheriger Anordnung durch das BAFA
  • Verstößen, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen geführt haben

Die bisherige Möglichkeit, Bußgelder allein wegen formaler Mängel im Risikomanagement oder in der Dokumentation zu verhängen, entfällt.

3. Grundpflichten bleiben bestehen

Trotz der Entschärfung bleiben die materiellen Grundpflichten des LkSG bestehen:

  • Risikoanalyse der eigenen Lieferkette
  • Präventionsmaßnahmen bei erkannten Risiken
  • Abhilfemaßnahmen bei tatsächlichen Verstößen
  • Beschwerdeverfahren für Betroffene

Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern sind weiterhin verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagement einzurichten. Die Schwelle wurde jedoch nicht weiter abgesenkt – ursprünglich war eine Absenkung auf 500 Mitarbeiter geplant.

EU-CSDDD: Parallelregelung auf europäischer Ebene

Zeitgleich mit der nationalen Entschärfung wird die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) umgesetzt. Diese EU-Richtlinie geht in einigen Punkten über das deutsche LkSG hinaus:

  • Klimabezogene Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen Klimarisiken in ihre Lieferkettenbewertung einbeziehen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Geschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz klagen – eine Möglichkeit, die das deutsche LkSG ausdrücklich ausschließt.
  • Erweiterte Lieferkette: Die CSDDD erfasst nicht nur direkte Zulieferer, sondern die gesamte Wertschöpfungskette.

Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis 2026 erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass das bestehende LkSG an die CSDDD angepasst wird, wobei die Bundesregierung einen möglichst wirtschaftsfreundlichen Umsetzungsansatz angekündigt hat.

Was bedeutet das für Transportunternehmen?

Speditionen und Frachtführer sind vom Lieferkettengesetz in doppelter Hinsicht betroffen:

Als Verpflichtete

Große Logistikkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitern unterliegen direkt dem LkSG. Sie müssen ihre eigene Lieferkette bewerten – einschließlich der Arbeitsbedingungen bei Subunternehmern, Lagerbetreibern und Zulieferern.

Als Teil fremder Lieferketten

Auch kleinere Transportunternehmen spüren die Auswirkungen indirekt: Ihre Auftraggeber – Industrie- und Handelsunternehmen – sind häufig selbst nach dem LkSG verpflichtet und geben die Sorgfaltspflichten über vertragliche Anforderungen weiter. Das äußert sich in:

  • Verhaltenskodizes (Codes of Conduct), die der Frachtführer unterzeichnen muss
  • Auditanforderungen durch den Auftraggeber oder dessen Berater
  • Vertraglichen Kündigungsrechten bei Verstößen gegen Sozial- oder Umweltstandards

Versicherungsrechtliche Einordnung

Die Entschärfung des LkSG reduziert zwar das Bußgeldrisiko, ändert aber nichts an den vertraglichen Pflichten gegenüber Auftraggebern. Verstößt ein Frachtführer gegen die vertraglich vereinbarten Sorgfaltspflichten, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen – unabhängig vom LkSG.

Für die Transportversicherung und Verkehrshaftungsversicherung ergibt sich daraus kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Deckung bezieht sich weiterhin auf Güterschäden während des Transports. Allerdings prüfen einige Versicherer im Rahmen ihrer ESG-Kriterien zunehmend, ob der Versicherungsnehmer grundlegende Compliance-Anforderungen erfüllt. Wer hier Defizite aufweist, könnte mittelfristig mit schlechteren Konditionen rechnen.

Fazit

Die Entschärfung des Lieferkettengesetzes ist eine Entlastung für den Mittelstand, ändert aber am Gesamttrend nichts: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bleiben. Mit der EU-CSDDD kommen weitere Anforderungen hinzu. Transportunternehmen sollten ihre Compliance-Prozesse beibehalten und ihre Frachtführerversicherung als Teil eines umfassenden Risikomanagements verstehen.

Quellen: Bundestag-Drucksache zur LkSG-Novelle (16.01.2026), EU-Richtlinie 2024/1760 (CSDDD)


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