VVG-Reform 2026: Widerrufs-Button wird Pflicht für Online-Versicherer
von FSA24
2026-04-05
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Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Versicherer einen Widerrufs-Button anbieten. Die VVG-Reform beendet zudem das 'ewige Widerrufsrecht' – mit Auswirkungen auch auf Transportversicherungen.
Neue Spielregeln für Online-Versicherungen
Am 19. Juni 2026 tritt eine umfassende Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem das Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Versicherungsverträgen – und damit auch Transportversicherungen und Umzugsversicherungen, die zunehmend digital abgeschlossen werden.
Der Widerrufs-Button: Einfacher Rücktritt per Klick
Kernstück der Reform ist die Pflicht zum sogenannten Widerrufs-Button. Online-Versicherer müssen künftig auf ihrer Website eine gut sichtbare Schaltfläche bereitstellen, über die Kunden ihren Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist mit wenigen Klicks widerrufen können. Der Gesetzgeber setzt damit eine EU-Richtlinie um, die den Verbraucherschutz im digitalen Versicherungsvertrieb stärken soll.
Der Button muss mit der Beschriftung „Widerruf" oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein und direkt auf ein vorausgefülltes Widerrufsformular führen. Ein Versand per E-Mail oder Einschreiben bleibt weiterhin möglich, ist aber nicht mehr der einzige Weg.
Ende des „ewigen Widerrufsrechts"
Die zweite wichtige Änderung betrifft das sogenannte „ewige Widerrufsrecht". Bisher konnten Versicherungsnehmer einen Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Gerichte haben in der Vergangenheit auch nach Jahren noch Widerrufe zugelassen, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte.
Die Reform setzt dem klare Grenzen: Auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 24 Monaten und 30 Tagen ab Vertragsschluss. Nur wenn die Belehrung vollständig fehlt – also gar keine Widerrufsinformation erteilt wurde – bleibt das Widerrufsrecht weiterhin unbefristet bestehen.
Diese Regelung schafft einen Kompromiss: Versicherer erhalten nach zwei Jahren Rechtssicherheit, während Verbraucher bei komplett fehlender Belehrung weiterhin geschützt sind.
Erweiterte Informationspflichten
Neben dem Widerrufs-Button führt die Reform erweiterte vorvertragliche Informationspflichten ein. Versicherer müssen künftig vor Vertragsschluss klarer über folgende Punkte informieren:
- Deckungsumfang und Ausschlüsse in verständlicher Sprache
- Gesamtkosten einschließlich aller Gebühren und Nebenkosten
- Kündigungsmodalitäten mit konkreten Fristen
- Beschwerdewege bei Streitigkeiten
Für die Verkehrshaftungsversicherung und Transportversicherungen bedeutet das: Die ohnehin komplexen Versicherungsbedingungen müssen verständlicher aufbereitet werden. Gerade bei gewerblichen Policen mit Selbstbehalten, Sublimiten und Ausschlussklauseln ist das eine Herausforderung.
Was sich für Transportversicherungskunden ändert
Für Privatkunden, die eine Umzugsversicherung online abschließen, bringt die Reform vor allem Vorteile: Der Widerruf wird einfacher, die Informationen werden transparenter. Wer nach dem Abschluss feststellt, dass die Versicherungssumme nicht passt oder der Umzugstermin sich verschiebt, kann den Vertrag unkompliziert per Button widerrufen und neu abschließen.
Gewerbliche Kunden – etwa Speditionen, die eine Verkehrshaftungsversicherung abschließen – sollten beachten, dass die neue 24-Monats-Frist auch für sie gilt. Wer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erst nach zwei Jahren bemerkt, kann den Vertrag nicht mehr rückabwickeln.
Handlungsempfehlung
Versicherungsnehmer sollten ab dem 19. Juni 2026 bei jedem Online-Abschluss prüfen, ob der Widerrufs-Button vorhanden ist. Fehlt er, ist dies ein Hinweis auf mangelnde Rechtskonformität des Anbieters. Unabhängige Versicherungsmakler wie FSA24 stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – und beraten bei der Wahl der passenden Versicherungssumme.
Quellen: Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf zur VVG-Reform (Stand März 2026); GDV-Stellungnahme vom 12.02.2026; EU-Richtlinie 2023/2673 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.
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