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VDI 2700: Neue Regeln für Ladungssicherung seit Februar 2026

von FSA24


  2026-04-05

VDI 2700 Ladungssicherung Ladungssicherungsmittel Kennzeichnungspflicht Frachtführer Verkehrshaftungsversicherung Blatt 3.2 Blatt 16 Fahrzeuge bis 7 5t


Seit dem 1. Februar 2026 gelten die neuen Blätter 3.2 und 16 der VDI-Richtlinie 2700. Ladungssicherungsmittel müssen künftig gekennzeichnet sein, es gibt keinen Bestandsschutz. Was Frachtführer beachten müssen – und welche Folgen Verstöße für den Versicherungsschutz haben.

Was hat sich geändert?

Zum 1. Februar 2026 sind zwei neue Blätter der VDI-Richtlinie 2700 in Kraft getreten, die für alle Akteure im Straßengüterverkehr verbindliche Anforderungen an die Ladungssicherung definieren:

Blatt 3.2: Kennzeichnung von Ladungssicherungsmitteln

Das aktualisierte Blatt 3.2 regelt Anwendung, Prüfung und Kennzeichnung von Ladungssicherungsmitteln. Wichtig zur Einordnung: Diese Kennzeichnungspflicht betrifft die im Blatt behandelten formschlüssigen bzw. aussteifenden Ladungssicherungsmittel (Abschnitt 6.3 bis 6.8) – nicht die klassischen Zurrmittel. Kennzeichnungspflichtig nach Abschnitt 7 sind insbesondere:

  • Ladebalken
  • Sperrstangen und Sperrbalken
  • Steckrungen und deren Aufnahmen
  • Längseinsteckschienen und Einstecklatten mit Rasterung
  • Staupolster
  • Zwischenwandverschlüsse und Klemmbretter

Diese müssen gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mindestens tragen:

  • Name und Kontaktanschrift des Herstellers (bei Sitz außerhalb des EWR: des Bevollmächtigten oder Inverkehrbringers)
  • Typbezeichnung / Zuordnungskennzeichnung
  • Rückverfolgbarkeitscode
  • Blockierkraft BC in daN und/oder Prüfkraft PC in kg (bezogen auf die maximale Länge)
  • bei Bedarf die längenabhängige Blockierkraft BC(l) in daN

Nicht von dieser Kennzeichnungspflicht des Blatts 3.2 erfasst sind Zurrgurte, Antirutschmatten und Kantenschutz. Diese unterliegen eigenen Produktnormen und sind dort schon länger geregelt – etwa Zurrgurte nach EN 12195-2 (mit Angabe der zulässigen Zurrkraft LC auf dem Etikett), die Reibbeiwerte von Antirutschmatten nach EN 12195-1 sowie Kantenschutz nach EN 12195-3.

Die nach Blatt 3.2 kennzeichnungspflichtigen Mittel ohne gültige Kennzeichnung dürfen nicht mehr verwendet werden – einen Bestandsschutz sieht die Richtlinie nicht vor.

Blatt 16: Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen

Bislang konzentrierte sich die VDI 2700 primär auf schwere Nutzfahrzeuge. Das neue Blatt 16 schließt eine Lücke und definiert erstmals spezifische Anforderungen an die Ladungssicherung in Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Dazu gehören:

  • Mindestanzahl und Positionierung von Zurrpunkten
  • Anforderungen an den Aufbau (Stirnwand, Seitenwände)
  • Empfehlungen für Ladungssicherungshilfsmittel in Kleintransportern

Gerade für Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP) sowie für Handwerksbetriebe mit Nutzfahrzeugen unter 7,5 Tonnen ist dieses Blatt von hoher Praxisrelevanz.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Ladungssicherungsvorschriften können auf mehreren Ebenen Folgen haben:

Bußgeld und Punkte

Nach § 22 StVO in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog drohen bei mangelhafter Ladungssicherung Bußgelder von bis zu 375 Euro pro Verstoß sowie Punkte in Flensburg. Verursacht die mangelnde Ladungssicherung einen Unfall, können die Sanktionen deutlich höher ausfallen.

Regress durch den Versicherer

Besonders relevant für Frachtführer: Bei einem Transportschaden, der auf mangelhafte Ladungssicherung zurückzuführen ist, kann der Versicherer den Schadensersatz kürzen oder ganz verweigern. Die Argumentation der Versicherer ist dabei klar: Wer gegen anerkannte technische Regeln wie die VDI 2700 verstößt, handelt mindestens grob fahrlässig.

Im schlimmsten Fall liegt sogar qualifiziertes Verschulden vor – etwa wenn der Frachtführer wissentlich ungeeignete oder beschädigte Ladungssicherungsmittel verwendet hat. In diesem Fall entfallen die Haftungshöchstgrenzen nach § 431 HGB vollständig, und der Frachtführer haftet mit seinem gesamten Betriebsvermögen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Kommt es durch mangelhafte Ladungssicherung zu einem Unfall mit Personenschaden, stehen schnell Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Raum.

Was Frachtführer jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme: Alle vorhandenen Ladungssicherungsmittel prüfen. Sind sie gekennzeichnet? Sind die Angaben vollständig und lesbar?
  2. Austausch: Ungekennzeichnete Mittel sofort ersetzen. Es gibt keine Übergangsfrist.
  3. Schulung: Fahrer und Verlader über die neuen Anforderungen informieren. Die Unterweisung sollte schriftlich dokumentiert werden.
  4. Fahrzeuge unter 7,5t nachrüsten: Zu prüfen ist, ob die eigenen Kleintransporter die Anforderungen des Blatts 16 erfüllen.
  5. Versicherungsschutz prüfen: Es ist sicherzustellen, dass die Verkehrshaftungsversicherung auch Schäden durch Ladungssicherungsmängel abdeckt. Mit dem Versicherer ist zu klären, welche Obliegenheiten einzuhalten sind.

Fazit

Die neuen Blätter der VDI 2700 verschärfen die Anforderungen an die Ladungssicherung spürbar. Der fehlende Bestandsschutz zwingt Frachtführer zum sofortigen Handeln. Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern gefährdet auch seinen Versicherungsschutz durch die Frachtführerversicherung. Im Schadensfall kann der Versicherer bei nachgewiesenen Verstößen gegen die VDI 2700 Leistungen kürzen oder verweigern.

Quellen: VDI 2700 Blatt 3.2 (Februar 2026), VDI 2700 Blatt 16 (Februar 2026), Verein Deutscher Ingenieure e.V.


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