von FSA24
2026-02-18
Transportversicherung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht Verkehrshaftungsversicherung
Die Rechtsanwaelte Wolfgang Motter und Vincent Bretschneider haben zwei aktuelle Gerichtsurteile analysiert: Wer sich als Transportunternehmer auf hoehere Gewalt beruft, kann damit vor Gericht scheitern.
In ihrer Analyse weisen die Anwaelte darauf hin, dass der Begriff Force Majeure im deutschen und oesterreichischen Recht nicht existiert. Transportunternehmer, die sich ohne vertragliche Grundlage darauf berufen, riskieren erhebliche finanzielle Nachteile.
Die Anwaelte berichten von einem Fall vor dem Handelsgericht Wien: Ein Unternehmer wollte nach Kriegsbeginn keine Miete mehr fuer Gueterwagen zahlen. Das Gericht wies die Klage ab - die Wagen waren technisch funktionsfaehig, eine vertragliche Force-Majeure-Klausel fehlte.
Anders lief es in einem Fall vor dem Landesgericht Innsbruck: Ein Frachtfuehrer, dessen LKW am ersten Kriegstag beschlagnahmt wurde, wurde von der Haftung befreit. Das Gericht wertete den unvorhersehbaren Kriegsausbruch als unabwendbares Ereignis gemaess Art. 17 Abs. 2 CMR.
Die Anwaelte weisen darauf hin, dass Standard-Transportversicherungen Kriegsschaeden in der Regel ausschliessen. Wer Transporte in Krisengebiete durchfuehrt, sollte dringend eine Deckungserweiterung fuer Kriegsrisiken pruefen.
Als unabhaengiger Versicherungsmakler berate ich Sie gerne.
Quelle: https://trans.info/de/gastbeitrag-force-majeure-und-der-ukrainekrieg-rechtliche-betrachtungen-388290
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