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Undichte Gefahrgutverpackung – Frachtführer haftet für Dekontaminierungskosten

von FSA24


  2020-12-08

Gefahrgut Dekontaminierung Frachtbrief § 408 HGB Vorbehalt Chemikalien ADNR Transportversicherung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht Verkehrshaftungsversicherung


Eine undichte Verpackung mit Chemikalien kontaminiert den LKW. Die Reinigungskosten belaufen sich auf 18.000 Euro. Der Frachtführer streitet mit Absender und Versicherung über die Haftung.


Ein Frachtführer transportierte Chemikalien, die als Gefahrgut klassifiziert waren. Während des Transports entwickelte ein Behälter ein Leck. Chemikalien liefen aus und kontaminierten den Laderaum. Die Dekontaminierung des LKW kostete 18.000 Euro, zusätzlich fiel der LKW für zwei Wochen aus.

Der Absender behauptete, die Verpackung sei bei Übergabe einwandfrei gewesen. Der Frachtführer behauptete, er habe Unregelmäßigkeiten bei der Verpackung bereits bei Übernahme festgestellt, aber nichts im Frachtbrief vermerkt. Wer haftet?

Das Ergebnis: Da der Frachtführer keine Vorbehalte im Frachtbrief eingetragen hatte (§ 408 HGB), wurde vermutet, dass er die Ware in einwandfreiem Zustand übernommen hatte. Der Absender haftete für die mangelhafte Verpackung – die Kosten wurden ihm angelastet.

Lehre für Frachtführer: Bei Mängeln an der Verpackung oder am Gefahrgutkennzeichen immer Vorbehalte im Frachtbrief eintragen. Ohne Vorbehalt gilt die Vermutung einwandfreier Übernahme.


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