von FSA24
2024-01-20
Verspätungsschaden § 425 HGB Lieferfrist Produktionsausfall Haftungsgrenze Folgeschäden Transportversicherung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht Verkehrshaftungsversicherung
Eine Lieferung kommt drei Tage zu spät an. Beim Empfänger steht deswegen die Produktion still. Der Frachtführer soll den Produktionsausfall ersetzen – doch seine Verkehrshaftungsversicherung zahlt nur begrenzt.
Ein Maschinenbauunternehmen wartete dringend auf Ersatzteile. Der beauftragte Frachtführer lieferte drei Tage zu spät, weil der Fahrer erkrankte und kein Ersatz organisiert wurde. Beim Empfänger stand die Produktion still – Schaden: 45.000 Euro.
Der Frachtführer berief sich auf § 425 Abs. 1 HGB, wonach Verspätungsschäden der Höhe nach auf den dreifachen Frachtbetrag begrenzt sind. Die Frachtkosten betrugen 800 Euro – die Haftungsgrenze lag damit bei 2.400 Euro.
Das Ergebnis: Der Frachtführer zahlte nur 2.400 Euro. Der Auftraggeber blieb auf 42.600 Euro Produktionsausfall sitzen, weil er keine Warentransportversicherung abgeschlossen hatte, die auch Folgeschäden abdeckt.
Lehre für Auftraggeber: Die Verkehrshaftungsversicherung des Frachtführers deckt Verspätungsschäden nur begrenzt ab. Wer Produktionsausfälle absichern will, braucht eine eigene Transportversicherung mit erweiterter Deckung für Lieferfristüberschreitungen.
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