von FSA24
2024-03-15
§ 435 HGB Diebstahl qualifiziertes Verschulden unbewachter Parkplatz Elektronik Haftungsdurchbrechung Transportversicherung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht Verkehrshaftungsversicherung
Ein Frachtführer parkt seinen beladenen LKW über Nacht auf einem unbewachten Rastplatz. Der Anhänger wird gestohlen. Die Verkehrshaftungsversicherung beruft sich auf qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB.
Ein Frachtführer transportierte hochwertige Elektronikgeräte im Wert von 180.000 Euro von Hamburg nach München. Auf der Hälfte der Strecke übernachtete der Fahrer auf einem unbewachten Autobahnrastplatz. Der Anhänger wurde in der Nacht abgekoppelt und gestohlen.
Die Verkehrshaftungsversicherung regulierte zunächst nur den Betrag gemäß der gesetzlichen Haftungsgrenze von 8,33 SZR pro Kilogramm. Der Auftraggeber verlangte vollen Schadensersatz und berief sich auf qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nach § 435 HGB.
Das Ergebnis: Das Gericht sah ein qualifiziertes Verschulden als gegeben an. Bei bekanntermaßen diebstahlgefährdetem Gut (Elektronik) auf einem unbewachten Parkplatz ohne zusätzliche Diebstahlsicherung am Anhänger handelte der Fahrer leichtfertig. Die Haftungsbegrenzungen des HGB fielen weg – der Frachtführer haftete in voller Höhe.
Lehre für Frachtführer: Bei hochwertigen oder besonders diebstahlgefährdeten Gütern müssen bewachte Parkplätze genutzt werden. Eine gute Verkehrshaftungsversicherung sollte das Risiko nach Art. 29 CMR bzw. § 435 HGB ausdrücklich einschließen.
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