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Antike Kommode durch mangelhafte Verpackung zerkratzt

von FSA24


  2022-03-08

Umzugsversicherung Antiquitäten Transport Verpackungsmangel Umzug Möbelschaden


Eine Louis-Philippe-Kommode wird beim Umzug in München ohne Schutzdecken transportiert und schwer zerkratzt – Restaurierungskosten von über 3.000 Euro.

Der Fall auf einen Blick

VersicherungssparteGüterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen / Umzugsversicherung
BrancheUmzugsunternehmen (Möbelspedition)
Ladung / GutLouis-Philippe-Kommode von 1860, Zeitwert laut Gutachten 12.000 Euro
SchadenartTiefe Kratzer und Druckstellen auf Oberfläche und Intarsienarbeit
Schadenhöhe3.400 Euro Restaurierung plus 600 Euro geminderter Sammlerwert
Ursache / FehlerNur dünne Plastikfolie statt Schutzdecken und Kantenschützern; auf der Ladefläche zwischen Kartons und Metallregal eingeklemmt
Rechtsgrundlage§ 451 HGB Verpackungspflicht; Haftungsbegrenzung nach § 451e HGB kann bei grober Fahrlässigkeit entfallen
AusgangUmzugsunternehmen zahlt nach Klageandrohung den vollen Betrag von 3.400 Euro plus 600 Euro Wertminderung
VersicherungsschutzSpezielle Umzugsversicherung mit erhöhter Deckung bei Wertgegenständen unverzichtbar; gesetzliche Haftung allein reicht nicht
LehreAntiquitäten im Umzugsvertrag als Wertgegenstände deklarieren, Zustand fotografieren und Haftung vertraglich erweitern

Der Fall

Frau Dr. Westhoff beauftragte im März 2022 die Firma „Münchner Umzugsprofis" mit dem Transport ihres Haushalts von München-Schwabing nach Starnberg. Unter dem Umzugsgut befand sich eine Louis-Philippe-Kommode aus dem Jahr 1860, Zeitwert laut Gutachten 12.000 Euro. Die Umzugshelfer wickelten die Kommode lediglich in eine dünne Plastikfolie, statt die vorgeschriebenen Schutzdecken und Kantenschützer zu verwenden. Auf der Ladefläche des LKW wurde die Kommode zwischen Kartons und einem Metallregal eingeklemmt. Am Zielort wies die Oberfläche tiefe Kratzer und Druckstellen auf der Intarsienarbeit auf.

Rechtliche Einordnung

Nach §451 HGB ist das Umzugsunternehmen verpflichtet, das Umzugsgut fachgerecht zu verpacken, wenn es diese Leistung übernimmt. Die mangelhafte Verpackung stellt ein Verschulden dar, das die Haftungsbegrenzung nach §451e HGB aufheben kann, sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Sachverständige bestätigte, dass die Schäden ausschließlich durch fehlende Polsterung entstanden waren.

Ergebnis

Die Restaurierung kostete 3.400 Euro. Das Umzugsunternehmen zahlte nach Androhung einer Klage den vollen Betrag sowie 600 Euro für den geminderten Sammlerwert.

Lehre:

Antiquitäten und wertvolle Möbelstücke müssen im Umzugsvertrag gesondert als Wertgegenstände deklariert werden. Eine spezielle Umzugsversicherung mit erhöhter Deckung ist bei solchen Stücken unverzichtbar. Fotografieren Sie den Zustand vor dem Umzug und lassen Sie die Haftung bei Umzügen vertraglich erweitern.


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