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Glasvitrine beim Verladen total zerstört

von FSA24


  2023-05-19

Umzugsversicherung Glasvitrine Schaden Verladen Umzug Totalschaden Möbel


Eine Murano-Glasvitrine stürzt beim Verladen vom LKW-Heck und zerbricht in hunderte Teile – Totalschaden von über 5.000 Euro.

Der Fall auf einen Blick

VersicherungssparteGüterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen / Umzugsversicherung
BrancheUmzugsunternehmen
FahrzeugUmzugs-LKW mit Hebebühne
Ladung / GutMurano-Glasvitrine (Anschaffungspreis 7.500 Euro, vier Jahre alt) mit drei Glasfiguren (Gesamtwert 1.200 Euro)
SchadenartTotalschaden durch Sturz von der Hebebühne aus etwa 80 cm Höhe auf den Asphalt
Schadenhöhe5.100 Euro Zeitwert der Vitrine plus 1.200 Euro für die Glasfiguren
Ursache / FehlerHebebühne war nicht arretiert und senkte sich unter dem Gewicht ab – Organisationsversagen
Rechtsgrundlage§ 451 HGB; Haftungsobergrenze von 620 Euro/m³ nach § 451e HGB entfiel wegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 435 HGB
AusgangAG Kiel verurteilt das Unternehmen zu 5.100 Euro plus 1.200 Euro; die Verfahrenskosten trägt ebenfalls das Unternehmen
VersicherungsschutzUmzugsversicherung sollte den Neuwert abdecken; die gesetzliche Haftung reicht bei wertvollen Glasmöbeln selten aus
LehreGlasmöbel nur von Unternehmen mit nachweislich geeignetem Verlade-Equipment transportieren lassen

Der Fall

Herr Petersen aus Lübeck ließ sich im Mai 2023 von der Firma „NordUmzug" nach Kiel umziehen. Beim Verladen seiner Murano-Glasvitrine (Anschaffungspreis 7.500 Euro, vier Jahre alt) rutschte das Möbelstück von der Hebebühne des LKW. Die Hebebühne war nicht arretiert worden und senkte sich unter dem Gewicht ab. Die Vitrine fiel aus etwa 80 cm Höhe auf den Asphalt und zerbrach vollständig. Auch drei Glasfiguren im Inneren der Vitrine (Gesamtwert 1.200 Euro) gingen zu Bruch.

Rechtliche Einordnung

Das Umzugsunternehmen haftet nach §451 HGB uneingeschränkt, da der Schaden beim Verladevorgang entstand – einem Kernbereich der geschuldeten Leistung. Die nicht arretierte Hebebühne stellte ein klares Organisationsversagen dar. Die Haftungsobergrenze nach §451e HGB von 620 Euro/m³ wurde hier als unzureichend angesehen, weil das Gericht grobe Fahrlässigkeit gemäß §435 HGB feststellte.

Ergebnis

Das AG Kiel verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 5.100 Euro (Zeitwert Vitrine) zuzüglich 1.200 Euro für die Glasfiguren. Die Verfahrenskosten trug ebenfalls das Umzugsunternehmen.

Lehre:

Glasmöbel erfordern besondere Sicherungsvorkehrungen beim Verladen. Beauftragen Sie nur Unternehmen, die nachweislich über geeignetes Equipment verfügen. Eine Umzugsversicherung sollte den Neuwert abdecken, nicht nur den Zeitwert. Die gesetzliche Haftung bei Umzügen reicht bei wertvollen Glasmöbeln selten aus.


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