Glasvitrine beim Verladen total zerstört
von FSA24
2023-05-19
Umzugsversicherung Glasvitrine Schaden Verladen Umzug Totalschaden Möbel
Eine Murano-Glasvitrine stürzt beim Verladen vom LKW-Heck und zerbricht in hunderte Teile – Totalschaden von über 5.000 Euro.
Der Fall auf einen Blick
| Versicherungssparte | Güterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen / Umzugsversicherung |
|---|---|
| Branche | Umzugsunternehmen |
| Fahrzeug | Umzugs-LKW mit Hebebühne |
| Ladung / Gut | Murano-Glasvitrine (Anschaffungspreis 7.500 Euro, vier Jahre alt) mit drei Glasfiguren (Gesamtwert 1.200 Euro) |
| Schadenart | Totalschaden durch Sturz von der Hebebühne aus etwa 80 cm Höhe auf den Asphalt |
| Schadenhöhe | 5.100 Euro Zeitwert der Vitrine plus 1.200 Euro für die Glasfiguren |
| Ursache / Fehler | Hebebühne war nicht arretiert und senkte sich unter dem Gewicht ab – Organisationsversagen |
| Rechtsgrundlage | § 451 HGB; Haftungsobergrenze von 620 Euro/m³ nach § 451e HGB entfiel wegen grober Fahrlässigkeit gemäß § 435 HGB |
| Ausgang | AG Kiel verurteilt das Unternehmen zu 5.100 Euro plus 1.200 Euro; die Verfahrenskosten trägt ebenfalls das Unternehmen |
| Versicherungsschutz | Umzugsversicherung sollte den Neuwert abdecken; die gesetzliche Haftung reicht bei wertvollen Glasmöbeln selten aus |
| Lehre | Glasmöbel nur von Unternehmen mit nachweislich geeignetem Verlade-Equipment transportieren lassen |
Der Fall
Herr Petersen aus Lübeck ließ sich im Mai 2023 von der Firma „NordUmzug" nach Kiel umziehen. Beim Verladen seiner Murano-Glasvitrine (Anschaffungspreis 7.500 Euro, vier Jahre alt) rutschte das Möbelstück von der Hebebühne des LKW. Die Hebebühne war nicht arretiert worden und senkte sich unter dem Gewicht ab. Die Vitrine fiel aus etwa 80 cm Höhe auf den Asphalt und zerbrach vollständig. Auch drei Glasfiguren im Inneren der Vitrine (Gesamtwert 1.200 Euro) gingen zu Bruch.
Rechtliche Einordnung
Das Umzugsunternehmen haftet nach §451 HGB uneingeschränkt, da der Schaden beim Verladevorgang entstand – einem Kernbereich der geschuldeten Leistung. Die nicht arretierte Hebebühne stellte ein klares Organisationsversagen dar. Die Haftungsobergrenze nach §451e HGB von 620 Euro/m³ wurde hier als unzureichend angesehen, weil das Gericht grobe Fahrlässigkeit gemäß §435 HGB feststellte.
Ergebnis
Das AG Kiel verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 5.100 Euro (Zeitwert Vitrine) zuzüglich 1.200 Euro für die Glasfiguren. Die Verfahrenskosten trug ebenfalls das Umzugsunternehmen.
Lehre:
Glasmöbel erfordern besondere Sicherungsvorkehrungen beim Verladen. Beauftragen Sie nur Unternehmen, die nachweislich über geeignetes Equipment verfügen. Eine Umzugsversicherung sollte den Neuwert abdecken, nicht nur den Zeitwert. Die gesetzliche Haftung bei Umzügen reicht bei wertvollen Glasmöbeln selten aus.
Möchten Sie Ihren Umzugs-Versicherungsschutz prüfen lassen?
Als unabhängiger Versicherungsmakler beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich.
Jetzt Beratung anfordern →Weitere Schadenbeispiele
- Designer-Pendelleuchte abgerissen und zerbrochen
- Umzugsgut verspätet – Hotelkosten entstanden
- Diebstahl aus Zwischenlager während Umzugspause
- Fernseher im Umzugskarton zerbrochen
- Elektrogeräte auf der Ladefläche verrutscht
- Naturstein-Küchenarbeitsplatte beim Transport gebrochen
- Klavier beim Tragen im Treppenhaus beschädigt
- Hochwertiges Rennrad auf dem LKW verbogen
- Subunternehmer verschwindet mit Umzugsgut
- Waschmaschine nicht gesichert – Wasserschaden in neuer Wohnung
- Umzugshelfer verkratzen Parkettboden im Neubau
- Glasvitrine beim Verladen total zerstört
- Ledersofa am Treppengeländer aufgerissen
- Aquarium beim Transport beschädigt, Fische tot
- Einbauküche beim Abbau und Aufbau beschädigt
- Antike Kommode durch mangelhafte Verpackung zerkratzt
- Matratze bei Regen durchnässt und verschimmelt
- Bücherkisten im Regen stehen gelassen
- Umzugsschaden: Frachtführer zahlt nur Zeitwert – nicht den Neuwert des Sofas
- Porzellansammlung bei Umzug weitgehend zerstört
- Wertvolles Gemälde im Rahmen beschädigt
Angebot anfordern
Jetzt anfragen →