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Diebstahl aus Zwischenlager während Umzugspause

von FSA24


  2025-04-12

Umzugsversicherung Zwischenlager Diebstahl Umzugsgut gestohlen Lagerversicherung


Während einer dreitägigen Zwischenlagerung in Dortmund werden Elektronik und Schmuck aus dem Umzugsgut gestohlen – das Lager war nicht gesichert.

Der Fall auf einen Blick

VersicherungssparteGüterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen (Lagerung) / Umzugsversicherung mit Lagerdeckung
BrancheUmzugsunternehmen mit Zwischenlagerung
Ladung / GutZwei Notebooks (3.400 Euro), Schmuckkoffer (8.500 Euro laut Versicherungspolice), Kameraausrüstung (4.200 Euro)
SchadenartDiebstahl aus dem Zwischenlager während dreitägiger Einlagerung
Schadenhöhe14.600 Euro (zugesprochener Betrag)
Ursache / FehlerLagerhalle am Dortmunder Hafen weder alarmgesichert noch videoüberwacht; Einbruch durch ein Fenster
Rechtsgrundlage§ 451 HGB, da die Lagerung Teil der Umzugsleistung ist; qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB, Haftungsbegrenzung nach § 451e HGB entfiel
AusgangLG Dortmund verurteilt das Unternehmen zur Zahlung von 14.600 Euro; ein Mindeststandard an Sicherung ist bei Einlagerung von Privatgut geschuldet
VersicherungsschutzUmzugsversicherung mit Lagerdeckung schützt auch während der Zwischenlagerung
LehreSicherheitsstandards des Zwischenlagers vorab erfragen und Wertgegenstände wie Schmuck und Elektronik persönlich transportieren

Der Fall

Frau Meier zog im April 2025 von Dortmund nach Stuttgart. Da die neue Wohnung erst drei Tage nach dem Auszug bezugsfertig war, lagerte das Umzugsunternehmen „WestfalenLogistik GmbH" das Umzugsgut in einer angemieteten Lagerhalle am Dortmunder Hafen ein. Die Halle war weder alarmgesichert noch videoüberwacht. In der zweiten Nacht drangen Unbekannte durch ein Fenster ein und entwendeten zwei Notebooks (Gesamtwert 3.400 Euro), einen Schmuckkoffer (Wert laut Versicherungspolice 8.500 Euro) und eine Kameraausrüstung (4.200 Euro).

Rechtliche Einordnung

Die Lagerung während des Umzugs fällt unter §451 HGB, da sie Teil der Umzugsleistung ist. Das Unternehmen haftet für den Verlust durch Diebstahl, es sei denn, es kann nachweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung eingetreten wäre. Die fehlende Sicherung der Lagerhalle begründet ein qualifiziertes Verschulden nach §435 HGB. Die Haftungsbegrenzung nach §451e HGB entfiel daher.

Ergebnis

Das LG Dortmund verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 14.600 Euro. Die Richterin stellte fest, dass ein Mindeststandard an Sicherung (Alarm, Schlösser, ggf. Videoüberwachung) bei der Einlagerung von Privatgut geschuldet ist.

Lehre:

Fragen Sie vor der Beauftragung nach den Sicherheitsstandards des Zwischenlagers. Wertgegenstände wie Schmuck und Elektronik sollten Sie persönlich transportieren. Eine Umzugsversicherung mit Lagerdeckung schützt auch während der Zwischenlagerung. Die Haftung bei Umzügen umfasst die gesamte Obhutszeit, also auch die Lagerung.


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