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Fernseher im Umzugskarton zerbrochen

von FSA24


  2025-01-10

Umzugsversicherung Fernseher Transport Schaden Umzugskarton Verpackung OLED Schaden


Ein 65-Zoll-OLED-Fernseher wird im normalen Umzugskarton transportiert und zerbricht – das Umzugsunternehmen beruft sich auf mangelhafte Eigenverpackung.

Der Fall auf einen Blick

VersicherungssparteGüterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen / Umzugsversicherung
BrancheUmzugsunternehmen
Ladung / GutLG OLED-Fernseher 65 Zoll, Neupreis 2.800 Euro, 18 Monate alt
SchadenartOLED-Panel an drei Stellen gebrochen, Totalschaden
SchadenhöheErstattung 1.400 Euro (Zeitwert abzüglich 30 Prozent Eigenanteil)
Ursache / FehlerEigenverpackung im normalen Umzugskarton; Unternehmen lud den Karton hochkant und stapelte schwere Kartons davor
Rechtsgrundlage§ 451 HGB; Mitverschulden des Auftraggebers nach § 451 Abs. 2 HGB wegen unzureichender Eigenverpackung
AusgangAG Düsseldorf: 70 Prozent Haftung des Umzugsunternehmens, Familie erhält 1.400 Euro
VersicherungsschutzUmzugsversicherung schützt auch bei Eigenverpackung, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
LehreFlachbildfernseher nur in Originalverpackung oder speziellem TV-Transportkarton befördern, sonst droht Mithaftung

Der Fall

Familie Arslan zog im Januar 2025 von Düsseldorf-Flingern nach Duisburg-Rheinhausen. Ihren LG OLED-Fernseher (Neupreis 2.800 Euro, 18 Monate alt) verpackten sie selbst in einem normalen Umzugskarton, umwickelt mit Luftpolsterfolie. Das Umzugsunternehmen „RheinTransport UG" lud den Karton hochkant auf den LKW und stapelte weitere schwere Kartons davor. Beim Ausladen war das OLED-Panel an drei Stellen gebrochen, das Gerät ein Totalschaden.

Rechtliche Einordnung

Der Fall warf die Frage auf, wer für die Verpackung verantwortlich war. Nach §451 HGB haftet der Umzugsunternehmer grundsätzlich für Schäden am Umzugsgut. Allerdings kann nach §451 Abs. 2 HGB eine Mitschuld des Auftraggebers berücksichtigt werden, wenn die Eigenverpackung unzureichend war. Da das Unternehmen den erkennbar unzureichend verpackten Fernseher ohne Hinweis annahm und falsch lagerte, trug es die überwiegende Verantwortung.

Ergebnis

Das AG Düsseldorf entschied auf 70 % Haftung des Umzugsunternehmens. Familie Arslan erhielt 1.400 Euro (Zeitwert abzüglich 30 % Eigenanteil wegen ungeeigneter Verpackung).

Lehre:

Flachbildfernseher sollten ausschließlich in Originalverpackungen oder speziellen TV-Transportkartons mit Styropor-Einlagen befördert werden. Wer den Fernseher selbst verpackt, riskiert eine Mithaftung. Eine Umzugsversicherung schützt auch bei Eigenverpackung, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Prüfen Sie vorab die Bedingungen zur Haftung bei Umzügen.


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