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Wertvolles Gemälde im Rahmen beschädigt

von FSA24


  2020-07-25

Umzugsversicherung Gemälde Transport Schaden Kunstwerk Umzug Bilderrahmen beschädigt


Ein Ölgemälde aus dem 19. Jahrhundert wird beim Umzug in Frankfurt ohne Bilderkarton transportiert – Rahmen gebrochen, Leinwand eingerissen.

Der Fall auf einen Blick

VersicherungssparteGüterschadenhaftpflicht Umzugsunternehmen / Umzugsversicherung
BrancheUmzugsunternehmen
Ladung / GutÖlgemälde eines regionalen Malers von 1885 im vergoldeten Stuckrahmen, versicherter Wert 15.000 Euro
SchadenartRahmenbruch an der oberen rechten Ecke und 12 cm langer Riss in der Leinwand
Schadenhöhe4.800 Euro Restaurierung, 2.200 Euro Rahmenreparatur, 1.500 Euro Wertminderung
Ursache / FehlerTransport ohne Bilderkarton, nur in eine Umzugsdecke eingeschlagen und zwischen zwei Schränken eingeklemmt
Rechtsgrundlage§ 451 HGB inklusive Verpackung; grobe Fahrlässigkeit nach § 435 HGB, Haftungsbegrenzung nach § 451e HGB entfiel
AusgangUnternehmen zahlt 7.000 Euro nach gerichtlicher Aufforderung; die Wertminderung von 1.500 Euro wird im Klageverfahren erstritten
VersicherungsschutzUmzugsversicherung für Kunstgegenstände sollte den Versicherungswert explizit benennen
LehreKunstwerke nur mit Spezialverpackung transportieren, vorab schätzen lassen und den Zustand fotografisch dokumentieren

Der Fall

Frau Hartmann zog im Juli 2020 von Frankfurt-Sachsenhausen nach Wiesbaden. Unter dem Umzugsgut befand sich ein Ölgemälde eines regionalen Malers aus dem Jahr 1885 (versicherter Wert 15.000 Euro) in einem vergoldeten Stuckrahmen. Das Umzugsunternehmen „MainUmzüge" transportierte das Bild ohne Bilderkarton, lediglich in eine Umzugsdecke eingeschlagen. Zwischen zwei Schränken eingeklemmt, brach der Rahmen an der oberen rechten Ecke. Durch den Bruch wurde auch die Leinwand auf einer Länge von 12 cm eingerissen.

Rechtliche Einordnung

Das Umzugsunternehmen übernahm laut Vertrag die Verpackung. Nach §451 HGB umfasst die Haftung auch die sachgerechte Verpackung des Umzugsguts. Die fehlende Verwendung eines Bilderkartons bei einem offensichtlich wertvollen Gemälde begründete grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §435 HGB. Die Haftungsbegrenzung nach §451e HGB entfiel somit.

Ergebnis

Die Restaurierung des Gemäldes kostete 4.800 Euro, die Rahmenreparatur weitere 2.200 Euro. Das Umzugsunternehmen zahlte nach gerichtlicher Aufforderung insgesamt 7.000 Euro. Den verbleibenden Wertminderungsanspruch von 1.500 Euro erstritt Frau Hartmann im Klageverfahren.

Lehre:

Kunstwerke erfordern Spezialverpackungen: Bilderkartons, Seidenpapier und Eckenschutz sind Pflicht. Lassen Sie wertvolle Gemälde vorab schätzen und dokumentieren Sie den Zustand fotografisch. Eine Umzugsversicherung für Kunstgegenstände sollte den Versicherungswert explizit benennen. Informieren Sie sich über die Haftung bei Umzügen und vereinbaren Sie gegebenenfalls eine erhöhte Haftung.


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