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Muss ein Abschleppunternehmen eine Verkehrshaftungsversicherung nachweisen?

von FSA24


  2026-06-11

Abschleppunternehmen Abschleppdienst Verkehrshaftungsversicherung Versicherungspflicht § 7a GüKG Hakenlastversicherung Obhutshaftung Fahrzeugtransport Bergung


Für klassisches Abschleppen beschädigter Fahrzeuge gilt das GüKG nicht – also auch keine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG. Wer aber fahrbereite Fahrzeuge über 3,5 Tonnen transportiert, ist Frachtführer mit Pflicht zur Verkehrshaftungsversicherung. Die Haftung besteht in beiden Fällen.

Video: Muss ein Abschleppunternehmen eine Verkehrshaftungsversicherung nachweisen?

Für das klassische Abschleppgeschäft besteht keine gesetzliche Pflicht: Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen – damit greift auch die Versicherungspflicht des § 7a GüKG nicht. Sobald das Unternehmen aber fahrbereite Fahrzeuge oder andere Güter mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht befördert, ist es gewöhnlicher Frachtführer – mit Pflicht zur Verkehrshaftungsversicherung über mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis. Abschleppwagen liegen fast immer über 3,5 Tonnen, ein gemischter Betrieb fällt also schnell unter die Pflicht.

Die Haftung bleibt – auch ohne Versicherungspflicht

Wird das Kundenfahrzeug beim Abschleppen oder Bergen beschädigt, haftet das Unternehmen nach allgemeinem Zivilrecht (Werkvertrag, BGB). Die Haftungsgrenzen des HGB (8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm) gelten hier nicht – die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Ein moderner SUV bedeutet schnell einen Schaden von 80.000 Euro und mehr.

Kfz-Haftpflicht reicht nicht

Schäden am geschleppten oder verladenen Kundenfahrzeug sind über die Kfz-Haftpflicht des Abschleppwagens beim gewerblichen Abschleppen regelmäßig nicht oder nicht vollständig gedeckt. Dafür gibt es die Hakenlastversicherung: Sie deckt Schäden am geborgenen oder geschleppten Fahrzeug während des Abschleppvorgangs. Für Fahrzeugtransporte auf dem Plateau greift dagegen die Verkehrshaftungsversicherung als Frachtführer-Deckung. Beide Bausteine gehören in das Versicherungspaket eines Abschleppbetriebs.

Nachweis in der Praxis

Auch ohne gesetzliche Pflicht kommt kaum ein Abschleppunternehmen ohne Nachweis aus: Versicherer, Automobilclubs, Werkstätten und die Polizei (Rahmenverträge für das Abschleppen im Behördenauftrag) verlangen den Versicherungsnachweis vertraglich, bevor Aufträge vergeben werden. Bei Fahrzeugtransporten gilt zusätzlich die Lizenzpflicht und die gesetzliche Versicherungspflicht für Frachtführer.

Quellen: § 2 GüKG, § 7a GüKG – gesetze-im-internet.de


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