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Wann muss ein Transportunternehmen eine Lizenz vorweisen?

von FSA24


  2026-06-11

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Wer Güter gewerblich mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht befördert, braucht die EU-Gemeinschaftslizenz (§ 3 GüKG) – im grenzüberschreitenden Verkehr seit Mai 2022 schon ab 2,5 Tonnen. Eine beglaubigte Kopie muss bei jeder Fahrt im Fahrzeug sein.

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Die Lizenz muss vorweisen können, wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt – also Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) befördert. § 3 GüKG verlangt dafür die EU-Gemeinschaftslizenz. Im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage gilt die Lizenzpflicht seit dem 21. Mai 2022 bereits ab 2,5 Tonnen.

Welche Lizenz für welchen Verkehr

Die Gemeinschaftslizenz deckt nationale Beförderungen, den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU und Kabotagefahrten ab. Sie wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung (Fachkundeprüfung bei der IHK). Für Verkehre in Drittstaaten außerhalb der EU sind zusätzlich CEMT- oder bilaterale Genehmigungen nötig.

Vorweisen heißt: bei jeder Fahrt an Bord

§ 7 GüKG verlangt, dass eine beglaubigte Kopie der Lizenz während der gesamten Fahrt mitgeführt wird – pro Fahrzeug stellt die Behörde eine eigene Kopie aus. Dazu kommt ein Begleitpapier mit den beförderten Gütern, Be- und Entladeort und Auftraggeber. Bei Kontrollen durch BALM, Polizei oder Zoll muss das Fahrpersonal die Dokumente aushändigen – sonst drohen Bußgelder.

Wer keine Lizenz braucht

Keine Lizenzpflicht besteht für nationale Beförderungen bis 3,5 Tonnen (Achtung: grenzüberschreitend liegt die Grenze bei 2,5 Tonnen), für Werkverkehr (§ 9 GüKG – aber Anmeldepflicht beim BALM ab 3,5 Tonnen, § 15a GüKG) und für die Ausnahmen des § 2 GüKG, etwa das Abschleppen beschädigter Fahrzeuge durch ein Abschleppunternehmen.

Lizenz und Versicherung gehören zusammen

Neben der Lizenz muss im gewerblichen Güterkraftverkehr auch der Nachweis der Versicherungspflicht nach § 7a GüKG mitgeführt werden – die Verkehrshaftungsversicherung mit mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis.

Quellen: § 3 GüKG, § 7 GüKG – gesetze-im-internet.de


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