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Wie kann ein Spediteur eine Warentransportversicherung für das Transportgut des Kunden abschließen?

von FSA24


  2026-06-24

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Deckt ein Spediteur die Güterversicherung des Auftraggebers über eine Generalpolice ein, kann das Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO sein. Wann eine Erlaubnis nötig ist – und wie der Spediteur sie zulässig vermeidet.

Ausgangslage

Viele Spediteure bieten dem Auftraggeber an, die Warentransportversicherung für das Transportgut gleich mitzubesorgen – häufig über eine Speditions- oder Generalpolice (Gruppenversicherung). Das ist ein Service- und Wettbewerbsvorteil: Der Kunde muss sich nicht selbst um die Güterdeckung kümmern.

Wann gilt das als Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO)?

Nach einer Aufsichtsmitteilung von BaFin und DIHK vom 3. Juli 2023 ist ein Spediteur, der für Kunden eine Gütertransportversicherung eindeckt, grundsätzlich Versicherungsvermittler nach § 34d GewO – allerdings nur, wenn beide Voraussetzungen vorliegen:

  1. Vergütung/Vorteil: Der Spediteur erhält für die Eindeckung eine Zahlung oder einen wirtschaftlichen Vorteil, der über die reine Aufwandserstattung hinausgeht (z. B. Provision/Courtage oder eine in den Preis eingerechnete Marge).
  2. Direktanspruch: Der Kunde hat einen vertraglich vereinbarten Direktanspruch gegen den Versicherer.

Der einfachste Weg: kostenneutral durchreichen

Reicht der Spediteur die Prämie 1:1 durch und erhält keine Provision und keine Marge (nur Erstattung echter Auslagen), fehlt es am Merkmal „Vergütung". Dann liegt keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung vor und es ist kein Antrag erforderlich. Der Vorteil: Wer keine Erlaubnis benötigt, dem kann auch keine entzogen werden – das Unternehmen bleibt vollständig außerhalb der laufenden Aufsicht und ihrer Pflichten.

Wenn es Vermittlung ist: drei Wege

  • Erlaubnis – § 34d Abs. 1: Antrag bei der IHK, Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung, laufende Weiterbildung.
  • Produktakzessorische Befreiung – § 34d Abs. 6: Antrag bei der IHK. Die Versicherung wird als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit erbrachten Speditionsleistung vermittelt. Voraussetzungen: Tätigkeit im Auftrag eines Versicherungsvermittlers oder -unternehmens, Berufshaftpflicht oder gleichwertige Garantie, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und angemessene Qualifikation – ohne Sachkundeprüfung und ohne Weiterbildungspflicht.
  • Gebundener Vermittler – § 34d Abs. 7: erlaubnis- und befreiungsfrei, wenn der Spediteur ausschließlich im Auftrag eines (oder mehrerer) Versicherungsunternehmen tätig ist und dieses die uneingeschränkte Haftung übernimmt.

Praxis

Welcher Weg passt, hängt vom Vergütungsmodell und von der Vertragsgestaltung ab. Der Spediteur sollte die konkrete Konstellation mit dem Versicherer beziehungsweise einem Makler und der zuständigen IHK abstimmen. Dies ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

→ Verwandt: Speditionsversicherung · Gründungsnavigator


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