← Alle FAQ

🔗 Link teilen:

Muss ich Fahrgäste im Fernbus anschnallen lassen?

von FSA24


  2026-03-21

Anschnallpflicht Fernbus Gurtpflicht Bus §21a StVO Sicherheitsgurt Reisebus Hinweispflicht Busunternehmer Bußgeld Anschnallen Bus


Im Fernbus gilt Anschnallpflicht – aber wer ist verantwortlich? Der Busunternehmer hat eine Hinweispflicht, die Fahrgäste tragen die Eigenverantwortung. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Haftungsfolgen.

Muss ich Fahrgäste im Fernbus anschnallen lassen?

Ja, in Bussen mit Sicherheitsgurten besteht eine Anschnallpflicht nach §21a StVO. Die Fahrgäste müssen sich selbst anschnallen – der Busunternehmer hat jedoch eine Hinweispflicht. Bei einem Unfall ohne Gurt droht den Fahrgästen ein Mitverschulden.


Die Gesetzeslage: §21a StVO

Die Straßenverkehrsordnung regelt in §21a klar:

> Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

Das gilt für alle Busse, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind – also insbesondere Reise- und Fernbusse. Im Linienverkehr (Stadtbusse) sind häufig keine Gurte verbaut, daher entfällt dort die Pflicht.

Wichtig: Die Anschnallpflicht gilt für jeden Fahrgast ab 3 Jahren. Kinder unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm benötigen grundsätzlich eine Rückhalteeinrichtung – im Bus gelten jedoch Ausnahmen.


Hinweispflicht des Busunternehmers

Der Busunternehmer muss die Fahrgäste vor Fahrtantritt auf die Anschnallpflicht hinweisen. Das kann geschehen durch:

  • Durchsage des Fahrers oder über das Bordmikrofon
  • Piktogramme an jedem Sitzplatz
  • Bildschirmhinweise über die Bordmonitore
  • Aushang im Eingangsbereich

Diese Hinweispflicht ist in der EU-Verordnung 2003/20/EG verankert. Wer sie nicht einhält, riskiert Bußgelder und haftet im Schadensfall möglicherweise mit.


Bußgelder bei Verstößen

  • Fahrgast nicht angeschnallt: 30 Euro Bußgeld für den Fahrgast
  • Kinder nicht gesichert: 30–35 Euro für den Verantwortlichen
  • Fehlende Hinweise: Der Busunternehmer kann mit einem Bußgeld belegt werden

Haftungsfolgen bei Unfällen

Wird ein Fahrgast bei einem Unfall verletzt, weil er nicht angeschnallt war, kann ein Mitverschulden nach §254 BGB angerechnet werden. Die Gerichte prüfen:

  • War der Gurt vorhanden und funktionsfähig?
  • Wurde auf die Anschnallpflicht hingewiesen?
  • Hätte der Gurt die Verletzung verhindert oder verringert?

Das Mitverschulden liegt typischerweise bei 25–50 %, wenn nachweisbar ist, dass der Gurt den Schaden reduziert hätte.


Praxisbeispiel: Fernbusunfall auf der A9

Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn werden mehrere Fahrgäste aus den Sitzen geschleudert. Drei von ihnen waren nicht angeschnallt und erlitten deutlich schwerere Verletzungen als die angeschnallten Mitreisenden. Das Gericht sprach ihnen nur 60 % des Schadensersatzes zu – 40 % Mitverschulden wegen Nichtanschnallens. Der Busunternehmer konnte dokumentierte Hinweise vorweisen und wurde diesbezüglich nicht haftbar gemacht.


Tipps für Busunternehmer

  • Dokumentieren Sie die Gurthinweise (z. B. durch Fahrtenbuch-Einträge)
  • Stellen Sie sicher, dass alle Gurte funktionsfähig sind
  • Schulen Sie Ihre Fahrer in der korrekten Durchsage
  • Bringen Sie Piktogramme an jedem Sitzplatz an
  • Ergänzen Sie Ihre Busversicherung um eine Insassenunfallversicherung

Fazit

Die Anschnallpflicht im Fernbus ist klar geregelt. Busunternehmer müssen ihre Hinweispflicht ernst nehmen und dokumentieren. Das schützt nicht nur die Fahrgäste, sondern auch das Unternehmen vor Haftungsansprüchen. Eine gute Busversicherung berücksichtigt diese Aspekte.


Haben Sie Fragen zur Busversicherung?

Als unabhängiger Versicherungsmakler beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich.

Jetzt Beratung anfordern →

← Alle FAQ