Wer haftet bei einem Fahrgaststurz im Bus – auch ohne Verschulden?
von FSA24
2026-03-21
Fahrgaststurz Gefährdungshaftung §7 StVG Busunfall Haftung Beweislastumkehr Fahrgast gestürzt Busversicherung Haftpflicht
Ein Fahrgast stürzt im Bus – und der Busunternehmer haftet, obwohl der Fahrer nichts falsch gemacht hat? Ja, das ist möglich. Die sogenannte Gefährdungshaftung nach §7 StVG greift auch ohne Verschulden.
Wer haftet bei einem Fahrgaststurz im Bus – auch ohne Verschulden?
Auch wenn der Busfahrer korrekt gefahren ist, kann der Busunternehmer bei einem Fahrgaststurz haften. Grundlage ist die Gefährdungshaftung nach §7 StVG, die unabhängig vom Verschulden greift. Für Busunternehmer bedeutet das: Bereits der Betrieb des Fahrzeugs begründet eine Haftung.
Was ist die Gefährdungshaftung nach §7 StVG?
Die Gefährdungshaftung ist ein zentrales Prinzip im Straßenverkehrsrecht. Sie besagt: Wer ein Kraftfahrzeug betreibt, haftet für Schäden, die beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstehen – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt.
Für Busse bedeutet das konkret: Wenn ein Fahrgast während der Fahrt stürzt, haftet der Halter des Busses grundsätzlich. Es spielt keine Rolle, ob der Fahrer zu schnell gebremst hat oder ob der Sturz bei einer normalen Bremsung passiert ist.
Beweislastumkehr – der Fahrgast muss kein Verschulden nachweisen
Besonders wichtig: Der gestürzte Fahrgast muss nicht beweisen, dass der Busfahrer einen Fehler gemacht hat. Es reicht der Nachweis, dass der Sturz beim Betrieb des Busses passiert ist. Die Beweislast liegt beim Busunternehmer – er muss nachweisen, dass höhere Gewalt vorlag oder der Fahrgast allein verantwortlich war.
Mitverschulden des Fahrgasts nach §254 BGB
Allerdings kann ein Mitverschulden des Fahrgasts die Haftung des Busunternehmers reduzieren. Typische Fälle sind:
- Der Fahrgast hat sich nicht festgehalten, obwohl Haltegriffe vorhanden waren
- Der Fahrgast ist während der Fahrt aufgestanden, ohne dass eine Haltestelle erreicht war
- Der Fahrgast trug ungeeignetes Schuhwerk (z. B. Absatzschuhe auf nasser Treppe)
Die Gerichte nehmen in solchen Fällen eine Quotierung vor – die Haftung wird anteilig zwischen Busunternehmer und Fahrgast aufgeteilt.
Praxisbeispiel: Seniorin stürzt bei Notbremsung
Eine 78-jährige Fahrgästin steht im Linienbus auf, um sich zur Tür zu bewegen. Der Busfahrer muss verkehrsbedingt stark bremsen. Die Seniorin stürzt und bricht sich den Oberschenkelhals. Der Busfahrer hat korrekt gehandelt – die Bremsung war notwendig.
Ergebnis: Der Busunternehmer haftet nach §7 StVG trotzdem. Das Gericht sprach der Seniorin 70 % Schadensersatz zu – 30 % Mitverschulden wurde angerechnet, weil sie sich vor Erreichen der Haltestelle von ihrem Sitzplatz erhoben hatte. Der Schaden belief sich auf über 45.000 Euro für Behandlung, Reha und Schmerzensgeld.
Fazit und Empfehlung
Fahrgaststürze gehören zu den häufigsten Schadensfällen im Busverkehr. Die Gefährdungshaftung macht den Busunternehmer fast immer zum Mithaftenden. Eine leistungsstarke Busversicherung mit ausreichender Deckungssumme ist daher unverzichtbar. Ergänzend bietet eine Insassenunfallversicherung zusätzlichen Schutz – sie zahlt unabhängig von der Schuldfrage und schützt Fahrgäste wie Unternehmer gleichermaßen. Weitere typische Fälle finden Sie bei unseren Schadenbeispiele.
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