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Bus-Unfall im Ausland – welches Recht gilt?

von FSA24


  2026-03-21

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Ein Busunfall auf einer Auslandsfahrt wirft sofort die Frage auf: Welches Recht gilt? Die Antwort liefert die Rom-II-Verordnung – und sie kann erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung haben.

Bus-Unfall im Ausland – welches Recht gilt?

Grundsätzlich gilt bei einem Busunfall im Ausland das Recht des Unfallortes (lex loci delicti). Das ergibt sich aus der europäischen Rom-II-Verordnung. Für Busunternehmer bedeutet das: Die Schadensregulierung kann sich erheblich von der deutschen Praxis unterscheiden.


Die Rom-II-Verordnung einfach erklärt

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – kurz Rom-II-VO – regelt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Schadensfällen anzuwenden ist. Die Grundregel in Artikel 4 lautet: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist.

Ein Busunfall in Frankreich wird also nach französischem Recht abgewickelt. Ein Unfall in Polen nach polnischem Recht. Das betrifft:

  • Haftungsgrundlagen und Beweislast
  • Höhe des Schmerzensgeldes
  • Verjährungsfristen
  • Mitverschuldensregelungen

Unterschiedliche Schmerzensgeld-Niveaus

Die Unterschiede können erheblich sein. Während in Deutschland bei schweren Verletzungen Schmerzensgeld von 200.000 Euro und mehr möglich ist, liegen die Beträge in osteuropäischen Ländern oft deutlich niedriger. In westeuropäischen Ländern wie Italien oder Großbritannien können sie dagegen höher ausfallen als in Deutschland.


Die Grüne Karte – Versicherungsnachweis im Ausland

Die Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ist der Nachweis, dass der Bus im Ausland haftpflichtversichert ist. Sie sollte auf jeder Auslandsfahrt mitgeführt werden. In den meisten EU-Ländern reicht zwar das Kennzeichen als Versicherungsnachweis, doch die Grüne Karte beschleunigt die Schadensregulierung erheblich.


Praxisbeispiel: Busunfall in Polen

Ein deutscher Reisebus verunglückt auf einer Autobahn in Polen. Mehrere Fahrgäste werden verletzt. Die Schadensregulierung erfolgt nach polnischem Recht. Das polnische Schmerzensgeld liegt bei vergleichbaren Verletzungen bei etwa 30–50 % des deutschen Niveaus. Gleichzeitig sind die Bergungskosten in Polen deutlich niedriger.

Für die verletzten Fahrgäste bedeutet das: Sie erhalten weniger Schmerzensgeld, als sie in Deutschland bekommen hätten. Der Busunternehmer hingegen profitiert von niedrigeren Gesamtkosten – muss aber trotzdem die Regulierung im fremden Rechtssystem bewältigen.


Tipps für Busunternehmer bei Auslandsfahrten

  • Grüne Karte immer aktuell mitführen
  • Europäischen Unfallbericht im Bus bereithalten (in mehreren Sprachen)
  • Ausreichende Deckungssummen in der Busversicherung sicherstellen
  • Prüfen, ob Bergungskosten im Ausland mitversichert sind
  • Notrufnummern des Versicherers für das Ausland griffbereit haben

Fazit

Bei Auslandsfahrten gilt das Recht des Unfallortes – mit allen Konsequenzen. Eine gut aufgestellte Busversicherung mit europaweitem Schutz und ausreichenden Deckungssummen ist für jedes Busunternehmen mit internationalem Einsatzgebiet Pflicht. Informieren Sie sich vorab über die Besonderheiten der Zielländer.


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