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Wer haftet wenn ein Subunternehmer den Busunfall verursacht?

von FSA24


  2026-03-21

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Wer einen Subunternehmer einsetzt, bleibt trotzdem in der Haftung. Auftraggeber, Subunternehmer und Reiseveranstalter bilden eine Haftungskette – mit potenziellen Deckungslücken.

Wer haftet wenn ein Subunternehmer den Busunfall verursacht?

Die Haftung bei Busunfällen mit Subunternehmern ist vielschichtig. Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte kann sich sowohl an den Subunternehmer als auch an den Auftraggeber wenden. Die Haftungskette kann bis zum Reiseveranstalter reichen.


Die Haftungskette: Auftraggeber, Subunternehmer, Reiseveranstalter

Subunternehmer als Halter

Der Subunternehmer haftet als Halter und Betreiber des Busses nach §7 StVG (Gefährdungshaftung). Seine Kfz-Haftpflichtversicherung ist primär zuständig.

Auftraggeber in der Verantwortung

Der auftraggebende Busunternehmer haftet unter Umständen ebenfalls – insbesondere wenn er:

  • Den Subunternehmer nicht sorgfältig ausgewählt hat (Auswahlverschulden)
  • Keine Qualifikationsnachweise geprüft hat
  • Die technische Sicherheit des Fahrzeugs nicht kontrolliert hat

Reiseveranstalter nach §651a BGB

Wurde die Busfahrt als Teil einer Pauschalreise gebucht, haftet zusätzlich der Reiseveranstalter gegenüber den Reisenden. Er kann sich nicht darauf berufen, einen Subunternehmer eingesetzt zu haben.


Regress und Deckungslücken

Nach der Schadensregulierung beginnt das Regressverfahren. Der Auftraggeber, der gegenüber dem Kunden gehaftet hat, nimmt den Subunternehmer in Regress. Hier lauern gefährliche Deckungslücken:

  • Der Subunternehmer hat eine zu niedrige Deckungssumme
  • Die Versicherung des Subunternehmers deckt den Einsatzzweck nicht ab (z. B. Gelegenheitsverkehr statt Linienverkehr)
  • Der Subunternehmer ist unterversichert oder nicht zahlungsfähig
  • Vertragliche Haftungsfreistellungen sind versicherungsrechtlich unwirksam

Praxisbeispiel: Charterfahrt mit Subunternehmer

Ein Reiseveranstalter bucht eine Wochenendfahrt bei Busunternehmen A. Dieses gibt den Auftrag an Subunternehmer B weiter. Der Fahrer von B verursacht einen Unfall mit drei Verletzten. Die Gesamtforderungen belaufen sich auf 280.000 Euro.

Die Kfz-Haftpflicht von Subunternehmer B reguliert den Schaden. Allerdings hatte B nur die gesetzliche Mindestdeckung. Der Reiseveranstalter wird von den Reisenden zusätzlich in Anspruch genommen und fordert seinerseits Regress von Unternehmen A – das wiederum bei B in Regress geht. Eine kostspielige Kette, die mit der richtigen Absicherung vermeidbar gewesen wäre.


So sichern Sie sich ab

  • Vertragliche Mindestanforderungen an Subunternehmer (Deckungssummen, Fahrzeugsicherheit)
  • Versicherungsnachweise vor jedem Einsatz prüfen
  • Eigene Busversicherung mit Subunternehmerklausel ausstatten
  • Eine Verkehrshaftungsversicherung ergänzend abschließen
  • Regelmäßige Überprüfung der Qualifikationen eingesetzter Fahrer

Fazit

Wer Subunternehmer einsetzt, gibt die Haftung nicht ab. Eine lückenlose vertragliche und versicherungstechnische Absicherung ist unverzichtbar. Prüfen Sie Ihre Busversicherung darauf, ob Subunternehmereinsätze ausreichend abgedeckt sind.


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