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Wann trifft den Fahrgast ein Mitverschulden bei Busunfällen?

von FSA24


  2026-03-21

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Nicht jeder Fahrgast erhält nach einem Busunfall vollen Schadensersatz. Wer sich nicht festhält, nicht anschnallt oder eigenmächtig aufsteht, muss mit einer Kürzung rechnen.

Wann trifft den Fahrgast ein Mitverschulden bei Busunfällen?

Ein Mitverschulden nach §254 BGB liegt vor, wenn der Fahrgast durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Die Folge: Der Schadensersatzanspruch wird anteilig gekürzt – die sogenannte Quotierung.


Typische Fälle von Mitverschulden

Nicht festgehalten im Stadtbus

Im Linienverkehr stehen häufig Fahrgäste im Bus. Wer sich trotz vorhandener Haltegriffe und -stangen nicht festhält, handelt fahrlässig. Gerichte rechnen hier regelmäßig ein Mitverschulden von 20–40 % an.

Nicht angeschnallt im Reisebus

Im Fernbus und Reisebus besteht Anschnallpflicht. Wer sich nicht anschnallt, muss bei einem Unfall mit einer erheblichen Kürzung des Schadensersatzes rechnen. Je nach Verletzungsbild liegt das Mitverschulden bei 25–50 %.

Eigenmächtiges Aufstehen während der Fahrt

Wer vor Erreichen der Haltestelle aufsteht und durch eine Bremsung stürzt, trägt ein Mitverschulden. Besonders bei älteren Fahrgästen urteilen Gerichte hier differenziert – es wird geprüft, ob die Person ausreichend Zeit hatte, sich rechtzeitig zur Tür zu bewegen.

Alkoholisierung

Stark alkoholisierte Fahrgäste, die stürzen, müssen mit einem hohen Mitverschulden rechnen. In manchen Fällen entfällt der Anspruch nahezu vollständig.


So funktioniert die Quotierung

Die Gerichte wägen die Verursachungsbeiträge beider Seiten ab. Ein Beispiel:

  • Gesamtschaden: 50.000 Euro
  • Mitverschulden Fahrgast: 30 %
  • Auszahlung: 35.000 Euro

Die Quotierung betrifft alle Ansprüche: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten und Sachschäden.


Praxisbeispiel: Stehender Fahrgast ohne Halt

Ein 45-jähriger Fahrgast steht im Stadtbus und hält sich nicht an der Stange fest, weil er mit seinem Smartphone beschäftigt ist. Bei einer normalen Bremsung verliert er das Gleichgewicht und bricht sich das Handgelenk. Der Busfahrer hat nicht zu scharf gebremst.

Ergebnis: Das Gericht sprach dem Fahrgast 60 % Schadensersatz zu. 40 % wurden als Mitverschulden angerechnet, weil er sich trotz vorhandener Haltemöglichkeiten nicht festgehalten hatte.


Bedeutung für Busunternehmer

Das Mitverschulden des Fahrgasts reduziert zwar die Haftung des Busunternehmers, beseitigt sie aber selten vollständig. Die Gefährdungshaftung nach §7 StVG bleibt bestehen. Eine leistungsstarke Busversicherung ist daher auch bei Mitverschulden des Fahrgasts unverzichtbar. Eine Insassenunfallversicherung kann als Ergänzung sinnvoll sein – sie zahlt unabhängig von der Verschuldensfrage.


Fazit

Fahrgäste haben eine Eigenverantwortung im Bus. Mitverschulden reduziert den Schadensersatz, schließt ihn aber fast nie vollständig aus. Busunternehmer sollten auf klare Hinweisschilder und Durchsagen setzen – und ihre Busversicherung auf dem aktuellen Stand halten.


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